- Beschluss -

Antrag zur Änderung der Landessatzung

- Beschlossen durch Bezirksparteitag am 19.10.2025 -

In § 31 Abs. 2 der Landessatzung wird Satz 4 wie folgt neu gefasst:

„Die Mitgliederbefragung hat keine rechtliche Bindungswirkung; eine politische
Wirkung kommt ihr nur dann zu, wenn sich an der Befragung mindestens 20 % der
Mitglieder beteiligt haben.“

Nach dem neuen Satz 4 wird der folgende Satz 5 eingefügt:

„Bei Durchführung der Befragung ist sicherzustellen, dass Stimmabgaben zugunsten
eines Bewerbers, gegen alle Bewerber sowie in Form einer Stimmenthaltung möglich
sind.“

Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden zu Sätzen 6 und 7.

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