- Beschluss -
Antrag zur Änderung der Landessatzung
- Beschlossen durch Bezirksparteitag am 19.10.2025 -
In § 31 Abs. 2 der Landessatzung wird Satz 4 wie folgt neu gefasst:
„Die Mitgliederbefragung hat keine rechtliche Bindungswirkung; eine politische
Wirkung kommt ihr nur dann zu, wenn sich an der Befragung mindestens 20 % der
Mitglieder beteiligt haben.“
Nach dem neuen Satz 4 wird der folgende Satz 5 eingefügt:
„Bei Durchführung der Befragung ist sicherzustellen, dass Stimmabgaben zugunsten
eines Bewerbers, gegen alle Bewerber sowie in Form einer Stimmenthaltung möglich
sind.“
Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden zu Sätzen 6 und 7.